Seit dem 1. Januar 2010 gilt das so genannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Danach sind künftig von den Übernachtungsbetrieben die Kosten für ein Frühstück getrennt in der Rechnung auszuweisen, weil der Steuersatz für die eigentliche Übernachtung künftig nur noch 7 Prozent beträgt, für das Frühstück aber weiterhin 19 Prozent. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Erstattung von Übernachtungskosten mit Frühstück anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung durch den Arbeitgeber. Mehr erfahren
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